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Tarnanstriche und Markierungen von Fahrzeugen der Bundeswehr- Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen - |
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Auf der Grundlage des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 kennzeichnet die Bundeswehr ihre ortsfesten und beweglichen Sanitätseinrichtungen mit dem roten Kreuz auf weißem Grund. Sinn der Kennzeichnung ist es, die Sanitätseinrichtungen so zu markieren, dass sie von feindlichen Streitkräften auch aus größerer Entfernung wahrgenommen und somit aus den Kampfhandlungen ausgeklammert werden können. Wie dieses im einzelnen geschehen soll, schreibt das Genfer Abkommen nicht vor.
Unimog KrKw mit und ohne Flecktarnung Die Bundeswehr hat daher eigene "Regeln" zur Kennzeichnung ihrer Sanitätsfahrzeuge entwickelt. Die Sanitätskennzeichen sollen grundsätzlich aus allen Richtungen erkennbar sein. Rote Kreuze müssen daher auf allen vier Seiten sowie auf dem Dach angebracht werden. Die Grundregel besagt ferner, dass die roten Kreuze - soweit möglich - mit ihrer Längsachse parallel zur Fahrzeugachse auszurichten sind. Darüber hinaus ist das Größenverhältnis der roten Kreuze geregelt:
Zur Lackierung von Sanitätsfahrzeugen besagen die Vorschriften, dass grundsätzlich kein Flecktarnanstrich aufgebracht werden soll. Aber auch hier gilt: "Keine Regel ohne Ausnahme!" So kann der Generalarzt der Bundeswehr in besonderen Fällen die Flecktarnung an Fahrzeugen von Sanitätseinheiten genehmigen. Eine Ausnahmeregelung, von der auch, wie die Fotos zeigen, durchaus Gebrauch gemacht wird.
DB
608- und Wolf-Krankenkraftwagen |
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